4]) und zwar zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen. Warum der Beklagte unter diesen Umständen der von der Klägerin offerierten Vertragsänderung - der "neuen Bedingung", welche für ihn keinerlei Vorteile hatte aber zu einer Verdoppelung seiner Kosten für die Mehrmengenzuteilung führen konnte - hätte zustimmen sollen, ist nicht ersichtlich. Aus seiner Nicht-Reaktion respektive seinem Stillschweigen durfte jedenfalls die Klägerin nach Treu und Glauben nicht ableiten, der Beklagte sei mit der Vertragsänderung einverstanden. Daran ändern auch ihre nachfolgenden Schreiben und die jeweils wiederum unterbliebene Reaktion