Es war ihr also offenbar gelungen, beim Bundesamt eine Zustimmung gemäss Art. 12 Abs. 2 VAMK für Mehrmengen im Umfang sämtlicher bei ihr eingegangenen Mehrmengengesuche zu erlangen. Die von Milchproduzenten nachgefragte Menge überstieg die von der Klägerin zu verteilende Mehrmenge demnach nicht, weshalb der Beklagte Anspruch auf Zuteilung der gesamten von ihm beantragten Mehrmenge hatte (vgl. Ziff. 11 des klägerischen Mengenreglements [kläg. act. 4]) und zwar zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen.