Dies war vorliegend nicht der Fall. Insbesondere stellt das Schweigen des Beklagten auf das klägerische Schreiben vom 16. Juni 2008 (kläg. act. 6 [ob mit oder ohne Beiblatt gemäss kläg.act. 7, kann, weil irrelevant, offen gelassen werden]) keine stillschweigende Zustimmung zur Vertragsänderung dar. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ebendiesem Schreiben ausführte, sie könne sämtliche bei ihr eingegangenen Mehrmengengesuche berücksichtigen. Es war ihr also offenbar gelungen, beim Bundesamt eine Zustimmung gemäss Art. 12 Abs. 2 VAMK für Mehrmengen im Umfang sämtlicher bei ihr eingegangenen Mehrmengengesuche zu erlangen.