Dass die Klägerin zu einer einseitigen Änderung des zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Vertrags nicht befugt war, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Der Sonderminderpreis wäre nur geschuldet, wenn der Beklagte der Vertragsänderung respektive dem entsprechenden (sinngemässen) Antrag der Klägerin zumindest konkludent zugestimmt hätte.