3, dritter Spiegelstrich). Weitere Bestimmungen, insbesondere des Inhalts dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, die Zuteilung der von ihr verfügbar gemachten Mehrmengen von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, sind nicht Inhalt des ursprünglichen Vertrags zwischen den Parteien geworden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte