Für die Zuteilung der Mehrmenge durch die Klägerin und die dafür geschuldete Vergütung durch den Beklagten im Speziellen bedeutet dies, dass der Beklagte einen Anspruch darauf hatte, dass von der Klägerin verfügbar gemachte Mehrmengen gemäss den Bedingungen des Mengenreglements verteilt würden (kläg. act. 3, erster Spiegelstrich) und dass er der Klägerin im Gegenzug den Minderpreis von 5 Rp./kg zu bezahlen hatte (kläg. act. 3, dritter Spiegelstrich).