4.3 Für den Vertragsinhalt bedeutet dies im Allgemeinen, dass sich dieser zunächst nach den übereinstimmenden Willensäusserungen im Zeitpunkt des Zugangs des Gesuchs bei der Klägerin (gemäss Eingangsstempel auf kläg. act. 3: 19. Mai 2008), und damit im Wesentlichen nach den auf dem Gesuch aufgeführten Bestimmungen und dem verwiesenen Mengenreglement (kläg. act. 4), richtet. Der Sonderminderpreis findet weder im Gesuch noch im Mengenreglement Erwähnung. Dafür, dass er zwischen den Parteien anderweitig bereits zu jenem Zeitpunkt ein Thema war und allenfalls hätte Vertragsbestandteil werden können, liegen keine Hinweise respektive substantiierte Behauptungen vor.