des Beklagten für den Abschluss eines Vertrags, doch darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die Zuteilung der Mehrmilchmenge auf den Beklagten einerseits aufgrund bereits vorher feststehender Kriterien zu erfolgen hatte (Mehrmengengesuch in Verbindung mit Mengenreglement; vgl. sogleich E. III/4.3) und andererseits die Zuteilung der Mehrmilchmenge nicht einziger Vertragsbestandteil war. Vielmehr wurde die Klägerin auch beauftragt, beim zuständigen Bundesamt um Zustimmung zur Vermarktung einer entsprechenden Mehrmenge zu ersuchen und damit die dem Beklagten schlussendlich zugeteilte Mehrmenge überhaupt verfügbar zu machen.