4.2 Bezüglich des Zeitpunkts des Zustandekommens des zwischen den Parteien geltenden Vertrags mit dem Inhalt, dass die Klägerin das beklagtische Mehrmengengesuch bearbeitet, beim zuständigen Bundesamt um Zustimmung für die Vermarktung einer entsprechenden Mehrmenge im Sinne von Art. 12 VAMK ersucht und diese sodann bis zum Ausmass von dessen Antrag an den Kläger zuteilt, gilt was folgt: Entgegen der sinngemässen Auffassung der Vorinstanz (Urteil, 5 lit. cc) kann allein wegen des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs noch nicht feststand, ob und in welchem Umfang es der Klägerin möglich sein würde, dem Beklagten die von ihm ersuchte Mehrmenge zuzuteilen, nicht grundsätzlich