vgl. auch Duplik, 5 unten). Die Klägerin geht dagegen davon aus, dass es erst im Nachgang zu ihrem Schreiben vom 16. Juni 2008 und aufgrund von im Vergleich zum Mehrmengengesuch veränderten Vertragsbedingungen zum Vertragsschluss gekommen sei (Beschwerdeantwort, 3 Ziff. 2).