4.1 Die Parteien sind sich nicht einig über den Inhalt der zwischen ihnen bestehenden Vergütungsabrede. Während die Klägerin die Auffassung vertritt, nebst den auf der von ihr zugeteilten Mehrmenge bereits bezahlten 5 Rp./kg sei ein zusätzlicher Sonderminderpreis auf einem Drittel der zugeteilten Mehrmenge von 15 Rp./kg geschuldet, stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, es sei nur eine Zahlung in Höhe der bereits beglichenen 5 Rp./kg auf der ihm zugeteilten Mehrmenge vereinbart.