3. Ebenfalls unbehelflich sind die beklagtischen Ausführungen, wonach eine Änderung des Milchpreises während des Milchjahres gemäss Art. 36b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) nicht zulässig sei (Beschwerde, 7 oben). Art. 36b LwG bezieht sich gemäss dessen Marginalie auf Milchkaufverträge. Ein solcher liegt zwischen den Parteien unstrittig nicht vor. Dass der Sonderminderpreis auf der Berechnungsgrundlage der dem Beklagten zugeteilten Mehrmenge bestimmt wird, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte