auch das Reglement zur Verteilung der Mehrmenge auf die Mitglieder eingereicht werden muss, führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit allfälliger davon abweichender rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Davon geht der Kläger selber aus, wenn er ausführt, er habe den - im Mengenreglement der Klägerin ebenfalls nicht vorgesehenen - Minderpreis von 5 Rp./kg akzeptiert, damit er eine Mehrmenge zugeteilt erhalten habe (Beschwerde, 3 Ziff. 4, 4 oben).