der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung vom 10. November 2004 (VAMK; SR 916.350.4 [AS 2004 4915]), wonach dem Bundesamt von der Klägerin im Rahmen des Gesuchs zur Vermarktung einer Mehrmenge (Art. 12 VAMK) auch das Reglement zur Verteilung der Mehrmenge auf die Mitglieder eingereicht werden muss, führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit allfälliger davon abweichender rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten.