Dieses enthält in seiner Ziff. 11 lediglich den Hinweis, dass eine vom Bund zugeteilte Mehrmenge ausgeschrieben und den Mitgliedern auf Gesuch hin zugeteilt werde und dass, falls die nachgefragte Menge die zu verteilende Mehrmenge übersteige, die Zuteilung proportional zur Höhe der individuellen Basisvertragsmenge der interessierten Milchproduzenten erfolge. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein Sonderminderpreis zwischen den Parteien rechtsgeschäftlich vereinbart werden konnte. Die Vorschrift von Art. 20 lit. c der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung vom 10. November 2004 (VAMK;