2. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten sodann, wenn er sinngemäss vorbringt, der eingeklagte Sonderminderpreis könne deshalb nicht erhoben werden, weil es diesbezüglich an einer reglementarischen Grundlage fehle (Beschwerde, 3 Ziff. 4, 4 oben, 6 f. Ziff. 11). Zwar trifft es zu, dass im Mengenreglement der Klägerin (kläg. act. 4) kein Sonderminderpreis vorgesehen ist. Dieses enthält in seiner Ziff.