Beklagte habe seine Milch stets der Käserei E abgeliefert (Urteil, 4 oben). Andererseits ist nicht ersichtlich, dass sie in ihren Erwägungen zum Rechtlichen von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Beklagte unterlässt es denn auch anzugeben, an welcher Stelle im angefochtenen Entscheid festgestellt wird, dass er der Klägerin Milch abgeliefert haben soll.