1. Der Beklagte wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Sie habe offensichtlich übersehen, dass er der Klägerin im Milchjahr 2008/09 kein einziges kg Milch abgeliefert habe (Beschwerde, 3 Ziff. 3). Dem ist offensichtlich nicht so. Einerseits hat die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte