2. Die von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f., 319 lit. a und 321 Abs. 1 ZPO/CH) ergibt, dass diese erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EGzZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). 3. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Verfahren der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO/CH). Entsprechend ist die Klägerin mit ihrer erstmals in der Beschwerdeantwort (4 f. Ziff. 5) vorgetragenen Begründung betreffend die Fr. 40.- für Mutationsgebühren nicht zu hören. III.