5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Poststempel: 1. Februar 2011) erhob der Beklagte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen (act. BE1). Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. BE8). II. 1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung und der gestützt darauf erlassenen st. gallischen Ausführungsgesetzgebung (Art. 404 ZPO/CH; Art. 29 EGzZPO; Art. 34 GKV; Art. 44 GO).