3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 bezahlt der Beklagte. 4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin die Einschreibgebühr von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten. 5. Der Beklagte hat die Klägerin für ihre Parteikosten mit Fr. 3'133.30 zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte