3. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2010 hiess der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts eine von der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gut. Er bejahte die privatrechtliche Natur der Forderung. Der vorinstanzliche Entscheid wurde aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Mit Entscheid vom 20. Januar 2011 (versandt am 21. Januar 2011) entschied die Vorinstanz was folgt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'539.95 nebst 5 % Zins seit 27. April 2009 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. X1X des Betreibungsamtes wird der Rechtsvorschlag beseitigt.