Im ausnahmsweise durchgeführten zweiten Schriftenwechsel (Art. 180 ZPO/SG) hielten die Parteien ebenso an ihren Anträgen fest wie anlässlich der vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. Mai 2010 (vorinstanzliches Urteil vom 18. Mai 2010, 2 Ziff. 1). Mit Entscheid vom selben Datum entschied die Vorinstanz was folgt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der Klägerin auferlegt. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien sei öffentliches Recht anwendbar, die Zivilgerichte zur Beurteilung eines daraus resultierenden Rechtsstreits entsprechend nicht zuständig.