2. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. X1X zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beklagte stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, soweit sich die Klägerin auf das Mengenreglement stütze, seien nicht die Zivilgerichte zur Beurteilung der Forderung zuständig.