2. Nachdem die Streitsache nicht hatte vermittelt werden können, gelangte die Klägerin am 19. November 2009 mit folgendem Rechtsbegehren ans Kreisgericht: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'539.95 nebst 5 % Zins seit 16. Feb­ ruar 2009 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3'356 des Betreibungsamtes vom 19. August 2009 aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. Mit Klageantwort vom 12. Januar 2010 stellte der Beklagte folgende Anträge: 1. Die Klage vom 19. November 2009 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.