1.9 Am 28. August 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten die Zuteilung der gewünschten Mehrmenge mit. Die Gesamtmenge des Beklagten beträgt gemäss diesem "Kontoauszug Lieferrecht 2008/2009" 198'109 kg (kläg. act. 9). Der Beklagte behauptet, für diese Zuteilung Mitte Juli 2008 den Minderpreis von Fr. 0.05/kg bezahlt zu haben (Klageantwort, 3 unten; Duplik, 4 Mitte). 1.10 In ihrem Schreiben vom 12. September 2008 führte die Klägerin unter der Überschrift "Mehrmengen 2008/09 - keine weitere Zuteilung auf Grund der Marktsituation" aus (kläg. act. 10, S. 2):