Der Minderpreis für die ganze zugeteilte Mehrmenge werde vor der definitiven Zuteilung vom monatlichen Milchgeld in Abzug gebracht beziehungsweise dem Lieferanten fakturiert. Bei Zuteilung einer Mehrmenge werde der Gesuchsteller spätestens innert Monatsfrist von der Klägerin informiert (kläg. act. 3).