1.5 Am 15. Mai 2008 ersuchte der Beklagte die Klägerin auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular um die Zuteilung einer Mehrmenge gemäss Art. 11 des Mengenreglements der Klägerin von bis zu 70'000 kg im Milchjahr 2008/2009 (kläg. act. 3 ff.). Das Formular hielt unter anderem die Bedingung fest, dass der Milchpreis für die zugeteilte Mehrmenge 5 Rp. unter dem üblichen Preis liege, welchen die Klägerin bezahlt. Der Minderpreis für die ganze zugeteilte Mehrmenge werde vor der definitiven Zuteilung vom monatlichen Milchgeld in Abzug gebracht beziehungsweise dem Lieferanten fakturiert.