werden könne, über die Klägerin vermarktet werde. Gemäss Ziff. 4 des Vertrags regelt die Genossenschaft mit ihrem Milchverwerter, also H, den Milchpreis und die übrigen Verkaufsbedingungen selbständig. Für Milch welche nicht im angestammten Betrieb (gemeint ist wohl die Käserei E) verarbeitet werden kann und an die Klägerin verkauft wird, sollen die Konditionen gemäss Milchpreisreglement der Klägerin gelten (bekl. act. 4).