Ebenfalls in der Präambel wurde festgehalten, dass der Milchverkauf direkt zwischen der Genossenschaft und dem Milchverwerter, also H, erfolge, solange die Milch im angestammten Betrieb (gemeint ist wohl die Käserei E) verarbeitet werde. Ziff. 3 des Vertrags hält fest, dass die Genossenschafter (und Aktionäre der Klägerin) ihre Milch direkt an ihren angestammten Milchverwerter, also H, verkaufen werden und dass sämtliche gekaufte Milch, welche nicht in der örtlichen Käserei, Molkerei oder Zigerei des Milchverwerters verarbeitet © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte