1.3 Am 22./24./28. Januar 2008 schlossen die Genossenschaft, H, Käserei E, als Milchverwerter und die Klägerin einen "Zusammenarbeitsvertrag Variante Teilintegration" ab. Gemäss Präambel wurde damit bezweckt, dass die Genossenschafter Aktionäre der Klägerin werden und mit dieser vorzeitig aus der Milchkontingentierung aussteigen könnten. Ebenfalls in der Präambel wurde festgehalten, dass der Milchverkauf direkt zwischen der Genossenschaft und dem Milchverwerter, also H, erfolge, solange die Milch im angestammten Betrieb (gemeint ist wohl die Käserei E) verarbeitet werde.