"Als Aktionäre der [Klägerin] können die Mitglieder der Käserei- bzw. Milchgenossenschaft ihre Milch direkt ihrem angestammten Milchverwerter (Käser) verkaufen. Sämtliche Milch, welche nicht in der örtlichen Käserei/Molkerei/Zigerei verarbeiteten werden kann, wird der [Klägerin] zur Vermarktung zur Verfügung gestellt. Die Käserei- bzw. Milchgenossenschaft regelt mit ihrem Milchverwerter den Milchpreis und die übrigen Verkaufsbedingungen selbständig. Allfällige Preisempfehlungen der [Klägerin] sind zu befolgen" (kläg. act. 1, S. 1 Ziff. 3).