Unter der Überschrift "Vermarktungsverpflichtung" wird sodann ausgeführt: "Der Aktionär [gemeint ist die Genossenschaft] bestätigt ausdrücklich, dass er von der Verpflichtung Kenntnis hat, die von ihm bzw. seinen Mitgliedern produzierte Milch ausschliesslich über die AG [gemeint ist wohl die Klägerin] vermarkten zu lassen (…)". Für den Fall, dass die Milch in den örtlichen Verarbeitungsbetrieb geliefert wird, enthält die "Erklärung/ Verpflichtung", folgende Regelung: "Als Aktionäre der [Klägerin] können die Mitglieder der Käserei- bzw. Milchgenossenschaft ihre Milch direkt ihrem angestammten Milchverwerter (Käser) verkaufen.