In den Vorbemerkungen dieser als "Erklärung/ Verpflichtung" überschriebenen Vereinbarung wurde - in einem gewissen Widerspruch zum Umstand, dass die Genossenschafter direkt Aktionäre der Klägerin geworden sind - festgehalten, dass "in allen milchwirtschaftlichen Belangen (Mengensteuerung etc.) […] die einzelnen Milchproduzenten als Mitglieder des Aktionärs [gemeint ist die Genossenschaft] gegenüber der Gesellschaft [gemeint ist die Klägerin] direkt in der Pflicht" stehen (kläg. act. 1, S. 1 Ziff. 1). Unter der Überschrift "Vermarktungsverpflichtung" wird sodann ausgeführt: