1.2 Die Genossenschaft hat am 22. Januar 2008 in Vertretung der ihr angeschlossenen Milchproduzenten Aktien der Klägerin gezeichnet. Dadurch wurde der Beklagte Aktionär der Klägerin (kläg. act. 1). In den Vorbemerkungen dieser als "Erklärung/ Verpflichtung" überschriebenen Vereinbarung wurde - in einem gewissen Widerspruch zum Umstand, dass die Genossenschafter direkt Aktionäre der Klägerin geworden sind - festgehalten, dass "in allen milchwirtschaftlichen Belangen (Mengensteuerung etc.) […] die einzelnen Milchproduzenten als Mitglieder des Aktionärs [gemeint ist die Genossenschaft] gegenüber der Gesellschaft [gemeint ist die Klägerin] direkt in der Pflicht" stehen (kläg.