{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-3_2011-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1772&type=1563347022&cHash=28f58a16b4a925388c7b87eeebe3b86f", "Checksum": "db2da1c00665a7458ccbffabcfbe2df7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 36b Abs. 2 LwG (SR 910.1); Art. 20 lit. c VAMK (SR 916.350.4). Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch. Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrags. Vertragsänderung. Es ist zulässig, rechtsgeschäftlich einen Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch zu vereinbaren. Aus einem Stillschweigen auf eine Offerte zu einer Vertragsänderung darf nach Treu und Glauben nicht auf die Genehmigung der Vertragsänderung geschlossen werden, wenn der aus dem Vertrag hervorgehende Anspruch bereits entstanden ist und die Vertragsänderung für den Schweigenden nur Nachteile zur Folge hätte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 21. April 2011, BE.2011.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:45:21", "Checksum": "1bfd70c8903e90ed2910454954034c10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3\nRegeste:\nArt. 36b Abs. 2 LwG (SR 910.1); Art. 20 lit. c VAMK (SR 916.350.4). Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch. Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrags. Vertragsänderung. Es ist zulässig, rechtsgeschäftlich einen Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch zu vereinbaren. Aus einem Stillschweigen auf eine Offerte zu einer Vertragsänderung darf nach Treu und Glauben nicht auf die Genehmigung der Vertragsänderung geschlossen werden, wenn der aus dem Vertrag hervorgehende Anspruch bereits entstanden ist und die Vertragsänderung für den Schweigenden nur Nachteile zur Folge hätte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 21. April 2011, BE.2011.3).\n\nLieferrecht 2008/2009\" (kläg. act. 9) zu entnehmen, dass der Beklagte eine\nZusatzmenge von 4'000 kg in Anspruch genommen hat, weshalb eine weitere\nMutationspauschale geschuldet ist. Weshalb zwei weitere Mutationspauschalen\ngeschuldet sein sollen, wird von der Klägerin allerdings nicht rechtsgenüglich dargelegt\n(vgl. oben E. II/3). Damit steht fest, dass der Beklagte der Klägerin noch Fr. 20.-\nMutationspauschalen schuldet. Im Mehrbetrag ist die Beschwerde gutzuheissen und\ndie Klage abzuweisen. Die Mutationspauschalen wurden grundsätzlich sofort fällig (vgl.\nZiff. 17 des klägerischen Mengenreglements [kläg. act. 4]), weshalb am von der\nVorinstanz festgesetzten Beginn des (Verzugs-)Zinsenlaufs am 27. April 2009\nfestzuhalten ist.\n\n-----\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}