{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-3_2011-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1772&type=1563347022&cHash=28f58a16b4a925388c7b87eeebe3b86f", "Checksum": "db2da1c00665a7458ccbffabcfbe2df7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3\nRegeste:\nArt. 36b Abs. 2 LwG (SR 910.1); Art. 20 lit. c VAMK (SR 916.350.4). Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch. Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrags. Vertragsänderung. Es ist zulässig, rechtsgeschäftlich einen Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch zu vereinbaren. Aus einem Stillschweigen auf eine Offerte zu einer Vertragsänderung darf nach Treu und Glauben nicht auf die Genehmigung der Vertragsänderung geschlossen werden, wenn der aus dem Vertrag hervorgehende Anspruch bereits entstanden ist und die Vertragsänderung für den Schweigenden nur Nachteile zur Folge hätte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 21. April 2011, BE.2011.3).\n\nDass die Klägerin zu einer einseitigen Änderung des zwischen ihr und dem Beklagten\nbestehenden Vertrags nicht befugt war, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Der\nSonderminderpreis wäre nur geschuldet, wenn der Beklagte der Vertragsänderung\nrespektive dem entsprechenden (sinngemässen) Antrag der Klägerin zumindest\nkonkludent zugestimmt hätte.\n\nDies war vorliegend nicht der Fall. Insbesondere stellt das Schweigen des Beklagten\nauf das klägerische Schreiben vom 16. Juni 2008 (kläg. act. 6 [ob mit oder ohne\nBeiblatt gemäss kläg.act. 7, kann, weil irrelevant, offen gelassen werden]) keine\nstillschweigende Zustimmung zur Vertragsänderung dar. Diesbezüglich ist nämlich zu\nberücksichtigen, dass die Klägerin in ebendiesem Schreiben ausführte, sie könne\nsämtliche bei ihr eingegangenen Mehrmengengesuche berücksichtigen. Es war ihr also\noffenbar gelungen, beim Bundesamt eine Zustimmung gemäss Art. 12 Abs. 2 VAMK für\nMehrmengen im Umfang sämtlicher bei ihr eingegangenen Mehrmengengesuche zu\nerlangen. Die von Milchproduzenten nachgefragte Menge überstieg die von der\nKlägerin zu verteilende Mehrmenge demnach nicht, weshalb der Beklagte Anspruch\nauf Zuteilung der gesamten von ihm beantragten Mehrmenge hatte (vgl. Ziff. 11 des\nklägerischen Mengenreglements [kläg. act. 4]) und zwar zu den ursprünglich\nvereinbarten Bedingungen. Warum der Beklagte unter diesen Umständen der von der\nKlägerin offerierten Vertragsänderung - der \"neuen Bedingung\", welche für ihn keinerlei\nVorteile hatte aber zu einer Verdoppelung seiner Kosten für die Mehrmengenzuteilung\nführen konnte - hätte zustimmen sollen, ist nicht ersichtlich. Aus seiner Nicht-Reaktion\nrespektive seinem Stillschweigen durfte jedenfalls die Klägerin nach Treu und Glauben\nnicht ableiten, der Beklagte sei mit der Vertragsänderung einverstanden. Daran ändern\nauch ihre nachfolgenden Schreiben und die jeweils wiederum unterbliebene Reaktion\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Beklagten nichts. Niemand muss sich - zumal in Fällen wie hier, wo der Beklagte\nim Zeitpunkt, als die Klägerin die Vertragsbedingungen ändern wollte, seinen Anspruch\nauf Zuteilung der Mehrmenge bereits erworben hatte - gefallen lassen, dass sein\nStillschweigen auf eine nachträgliche, für ihn ungünstige Offerte der Gegenpartei als\nEinverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung zu seinen Lasten verstanden\nwird. Solche einseitigen Vertragsänderungen mit Genehmigungsfiktion bei\nStillschweigen vermögen allenfalls bei zukünftigen Leistungen im Rahmen eines\nDauerschuldverhältnissen nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Vertragsänderung zu\nbewirken, nicht jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die auszutauschenden\nLeistungen bereits feststehen. Der Beklagte hatte mit anderen Worten ein Recht darauf,\ndass der Vertrag wie ursprünglich vereinbart erfüllt wurde, er also gegen Entrichtung\ndes Minderpreises gemäss Mehrmengengesuch (und nicht des Sonderminderpreises\ngemäss der von der Klägerin nachträglich angebotenen Vertragsänderung) die\nbeantragte Mehrmenge gemäss Reglement zugeteilt erhielt.\n\n4.5 Damit steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bezahlung des von ihr\neingeklagten Sonderminderpreises von Fr. 3'499.95 hat. Diesbezüglich ist die\nBeschwerde gutzuheissen und die Klage abzuweisen.\n\n5. Nebst dem Sonderminderpreis hat die Klägerin auch eine \"Mutationspauschale\n05.08-11.08\" von Fr. 40.- eingeklagt. Dieser Betrag stützt sich offensichtlich auf den\nAnhang zum Mengenreglement der Klägerin ab (Anhang zu kläg. act. 4). Demgemäss\nwar die Klägerin unstreitig (vgl. Beschwerde, 8 oben) berechtigt, vom Beklagten eine\nMutationspauschale von Fr. 10.- pro Mutation zu verlangen, wobei als Mutation die\n\"Übertragung/Anpassung von Basisvertragsmenge bzw. Lieferrecht\" bezeichnet wird.\nDer Beklagte behauptet, seine Basisvertragsmenge sei in der fraglichen Zeitdauer\nunverändert geblieben, weshalb die klägerische Forderung unberechtigt sei.\n\nDarin kann ihm nur teilweise gefolgt werden. Das klägerische Mengenreglement\ndefiniert als Lieferrecht nämlich \"die Milchmenge, die ein Produzent in einem Milchjahr\nvermarkten darf (Basisvertragsmenge + Zusatzmenge gemäss Ziff. 8 + Mehrmenge\ngem. Ziff. 11 +/- Unter- / Überlieferungen aus der Abrechnung des Vorjahres gemäss\nZiff. 14).\" Offenkundig ist deshalb für die Zuteilung der vom Beklagten beantragten\nMehrmenge eine Mutationspauschale geschuldet. Sodann ist dem \"Kontoauszug\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}