{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-3_2011-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1772&type=1563347022&cHash=28f58a16b4a925388c7b87eeebe3b86f", "Checksum": "db2da1c00665a7458ccbffabcfbe2df7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3\nRegeste:\nArt. 36b Abs. 2 LwG (SR 910.1); Art. 20 lit. c VAMK (SR 916.350.4). Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch. Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrags. Vertragsänderung. Es ist zulässig, rechtsgeschäftlich einen Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch zu vereinbaren. Aus einem Stillschweigen auf eine Offerte zu einer Vertragsänderung darf nach Treu und Glauben nicht auf die Genehmigung der Vertragsänderung geschlossen werden, wenn der aus dem Vertrag hervorgehende Anspruch bereits entstanden ist und die Vertragsänderung für den Schweigenden nur Nachteile zur Folge hätte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 21. April 2011, BE.2011.3).\n\nDer Meinungsstreit rührt insbesondere daher, dass nicht beide Parteien vom selben\nZeitpunkt ausgehen, an dem der Vertrag, auf dem die vorliegend strittige Forderung\nberuht, zustande gekommen sein soll. Der Beklagte geht sinngemäss davon aus, der\nVertrag sei irgendwann zwischen der Stellung seines Mehrmengengesuchs am 15. Mai\n2008 (kläg. act. 3) und dem Schreiben der Klägerin vom 16. Juni 2008 (kläg. act. 6)\nzustande gekommen. Der verlangte Mehrbetrag beruht nach seiner Auffassung auf\neiner einseitigen Vertragsänderung (Beschwerde, 3 f. Ziff. 5; vgl. auch Duplik, 5 unten).\nDie Klägerin geht dagegen davon aus, dass es erst im Nachgang zu ihrem Schreiben\nvom 16. Juni 2008 und aufgrund von im Vergleich zum Mehrmengengesuch\nveränderten Vertragsbedingungen zum Vertragsschluss gekommen sei\n(Beschwerdeantwort, 3 Ziff. 2).\n\n4.2 Bezüglich des Zeitpunkts des Zustandekommens des zwischen den Parteien\ngeltenden Vertrags mit dem Inhalt, dass die Klägerin das beklagtische\nMehrmengengesuch bearbeitet, beim zuständigen Bundesamt um Zustimmung für die\nVermarktung einer entsprechenden Mehrmenge im Sinne von Art. 12 VAMK ersucht\nund diese sodann bis zum Ausmass von dessen Antrag an den Kläger zuteilt, gilt was\nfolgt: Entgegen der sinngemässen Auffassung der Vorinstanz (Urteil, 5 lit. cc) kann\nallein wegen des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs noch nicht\nfeststand, ob und in welchem Umfang es der Klägerin möglich sein würde, dem\nBeklagten die von ihm ersuchte Mehrmenge zuzuteilen, nicht grundsätzlich\ngeschlossen werden, erst mit der Zuteilung der beantragten Mehrmenge sei ein Vertrag\nzustande gekommen. Zwar handelt es sich beim Gesuch tatsächlich um einen Antrag\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Beklagten für den Abschluss eines Vertrags, doch darf nicht ausser acht gelassen\nwerden, dass die Zuteilung der Mehrmilchmenge auf den Beklagten einerseits aufgrund\nbereits vorher feststehender Kriterien zu erfolgen hatte (Mehrmengengesuch in\nVerbindung mit Mengenreglement; vgl. sogleich E. III/4.3) und andererseits die\nZuteilung der Mehrmilchmenge nicht einziger Vertragsbestandteil war. Vielmehr wurde\ndie Klägerin auch beauftragt, beim zuständigen Bundesamt um Zustimmung zur\nVermarktung einer entsprechenden Mehrmenge zu ersuchen und damit die dem\nBeklagten schlussendlich zugeteilte Mehrmenge überhaupt verfügbar zu machen.\nDamit steht fest, dass grundsätzlich sofort nach Zugang des Gesuchs bei der Klägerin\n(Art. 395 OR), spätestens jedoch mit dem Tätigwerden der Klägerin im Hinblick auf die\nZustimmung des zuständigen Bundesamts für die Vermarktung der unter anderem vom\nBeklagten beantragten Mehrmenge, zwischen den Parteien ein Vertrag zustande\ngekommen ist.\n\n4.3 Für den Vertragsinhalt bedeutet dies im Allgemeinen, dass sich dieser zunächst\nnach den übereinstimmenden Willensäusserungen im Zeitpunkt des Zugangs des\nGesuchs bei der Klägerin (gemäss Eingangsstempel auf kläg. act. 3: 19. Mai 2008), und\ndamit im Wesentlichen nach den auf dem Gesuch aufgeführten Bestimmungen und\ndem verwiesenen Mengenreglement (kläg. act. 4), richtet. Der Sonderminderpreis findet\nweder im Gesuch noch im Mengenreglement Erwähnung. Dafür, dass er zwischen den\nParteien anderweitig bereits zu jenem Zeitpunkt ein Thema war und allenfalls hätte\nVertragsbestandteil werden können, liegen keine Hinweise respektive substantiierte\nBehauptungen vor.\n\nFür die Zuteilung der Mehrmenge durch die Klägerin und die dafür geschuldete\nVergütung durch den Beklagten im Speziellen bedeutet dies, dass der Beklagte einen\nAnspruch darauf hatte, dass von der Klägerin verfügbar gemachte Mehrmengen\ngemäss den Bedingungen des Mengenreglements verteilt würden (kläg. act. 3, erster\nSpiegelstrich) und dass er der Klägerin im Gegenzug den Minderpreis von 5 Rp./kg zu\nbezahlen hatte (kläg. act. 3, dritter Spiegelstrich). Weitere Bestimmungen,\ninsbesondere des Inhalts dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, die Zuteilung der\nvon ihr verfügbar gemachten Mehrmengen von zusätzlichen Voraussetzungen\nabhängig zu machen, sind nicht Inhalt des ursprünglichen Vertrags zwischen den\nParteien geworden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.4 Damit stellen sich weitere Fragen, nämlich die, ob die Klägerin berechtigt gewesen\nsei, den Vertrag einseitig abzuändern und die Zuteilung der von ihr verfügbar\ngemachten Mehrmengen von zusätzlichen Bedingungen abhängig zu machen -\ninsbesondere jener, dass von ihr je nach Marktsituation am Ende des Milchjahres\n2008/09 auf einem Drittel der zugeteilten Mehrmenge ein Sonderminderpreis von bis zu\n15 Rp./kg erhoben werden kann - oder nicht, und wenn nicht die Frage, ob der\nBeklagte einer entsprechenden Vertragsänderung zugestimmt habe. Beides ist zu\nverneinen.\n\n"}