{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-3_2011-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1772&type=1563347022&cHash=28f58a16b4a925388c7b87eeebe3b86f", "Checksum": "db2da1c00665a7458ccbffabcfbe2df7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3\nRegeste:\nArt. 36b Abs. 2 LwG (SR 910.1); Art. 20 lit. c VAMK (SR 916.350.4). Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch. Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrags. Vertragsänderung. Es ist zulässig, rechtsgeschäftlich einen Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch zu vereinbaren. Aus einem Stillschweigen auf eine Offerte zu einer Vertragsänderung darf nach Treu und Glauben nicht auf die Genehmigung der Vertragsänderung geschlossen werden, wenn der aus dem Vertrag hervorgehende Anspruch bereits entstanden ist und die Vertragsänderung für den Schweigenden nur Nachteile zur Folge hätte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 21. April 2011, BE.2011.3).\n\n5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Poststempel: 1. Februar 2011) erhob der\nBeklagte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag,\nder vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen (act. BE1). Die\nKlägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2011 die Abweisung der\nBeschwerde (act. BE8).\n\nII.\n\n1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der am 1. Januar 2011 in Kraft\ngetretenen schweizerischen Zivilprozessordnung und der gestützt darauf erlassenen\nst. gallischen Ausführungsgesetzgebung (Art. 404 ZPO/CH; Art. 29 EGzZPO; Art. 34\nGKV; Art. 44 GO).\n\n2. Die von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der Prozessvoraussetzungen\n(Art. 59 f., 319 lit. a und 321 Abs. 1 ZPO/CH) ergibt, dass diese erfüllt sind. Auf die\nBeschwerde ist einzutreten. Zuständig ist der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15\nAbs. 1 lit. b EGzZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n3. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Verfahren der Beschwerde ausgeschlossen\n(Art. 326 Abs. 1 ZPO/CH). Entsprechend ist die Klägerin mit ihrer erstmals in der\nBeschwerdeantwort (4 f. Ziff. 5) vorgetragenen Begründung betreffend die Fr. 40.- für\nMutationsgebühren nicht zu hören.\n\nIII.\n\n1. Der Beklagte wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des\nSachverhalts vor. Sie habe offensichtlich übersehen, dass er der Klägerin im Milchjahr\n2008/09 kein einziges kg Milch abgeliefert habe (Beschwerde, 3 Ziff. 3). Dem ist\noffensichtlich nicht so. Einerseits hat die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagte habe seine Milch stets der Käserei E abgeliefert (Urteil, 4 oben). Andererseits\nist nicht ersichtlich, dass sie in ihren Erwägungen zum Rechtlichen von einem anderen\nSachverhalt ausgegangen ist. Der Beklagte unterlässt es denn auch anzugeben, an\nwelcher Stelle im angefochtenen Entscheid festgestellt wird, dass er der Klägerin Milch\nabgeliefert haben soll.\n\n2. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten sodann, wenn er sinngemäss vorbringt,\nder eingeklagte Sonderminderpreis könne deshalb nicht erhoben werden, weil es\ndiesbezüglich an einer reglementarischen Grundlage fehle (Beschwerde, 3 Ziff. 4, 4\noben, 6 f. Ziff. 11). Zwar trifft es zu, dass im Mengenreglement der Klägerin (kläg.\nact. 4) kein Sonderminderpreis vorgesehen ist. Dieses enthält in seiner Ziff. 11 lediglich\nden Hinweis, dass eine vom Bund zugeteilte Mehrmenge ausgeschrieben und den\nMitgliedern auf Gesuch hin zugeteilt werde und dass, falls die nachgefragte Menge die\nzu verteilende Mehrmenge übersteige, die Zuteilung proportional zur Höhe der\nindividuellen Basisvertragsmenge der interessierten Milchproduzenten erfolge. Das\nändert jedoch nichts daran, dass ein Sonderminderpreis zwischen den Parteien\nrechtsgeschäftlich vereinbart werden konnte. Die Vorschrift von Art. 20 lit. c der\nVerordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung vom 10. November 2004\n(VAMK; SR 916.350.4 [AS 2004 4915]), wonach dem Bundesamt von der Klägerin im\nRahmen des Gesuchs zur Vermarktung einer Mehrmenge (Art. 12 VAMK) auch das\nReglement zur Verteilung der Mehrmenge auf die Mitglieder eingereicht werden muss,\nführt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit allfälliger davon abweichender rechtsgeschäftlicher\nVereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Davon geht der Kläger\nselber aus, wenn er ausführt, er habe den - im Mengenreglement der Klägerin ebenfalls\nnicht vorgesehenen - Minderpreis von 5 Rp./kg akzeptiert, damit er eine Mehrmenge\nzugeteilt erhalten habe (Beschwerde, 3 Ziff. 4, 4 oben).\n\n3. Ebenfalls unbehelflich sind die beklagtischen Ausführungen, wonach eine Änderung\ndes Milchpreises während des Milchjahres gemäss Art. 36b Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz,\nLwG; SR 910.1) nicht zulässig sei (Beschwerde, 7 oben). Art. 36b LwG bezieht sich\ngemäss dessen Marginalie auf Milchkaufverträge. Ein solcher liegt zwischen den\nParteien unstrittig nicht vor. Dass der Sonderminderpreis auf der\nBerechnungsgrundlage der dem Beklagten zugeteilten Mehrmenge bestimmt wird,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nändert daran nichts. Der Umstand, dass der Sonderminderpreis - wie jeder andere\ngeschäftsmässige Aufwand - beim Beklagten zu einer Erlösminderung führt, stellt\nkeinen unzulässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar.\n\n4.1 Die Parteien sind sich nicht einig über den Inhalt der zwischen ihnen bestehenden\nVergütungsabrede. Während die Klägerin die Auffassung vertritt, nebst den auf der von\nihr zugeteilten Mehrmenge bereits bezahlten 5 Rp./kg sei ein zusätzlicher\nSonderminderpreis auf einem Drittel der zugeteilten Mehrmenge von 15 Rp./kg\ngeschuldet, stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, es sei nur eine Zahlung in\nHöhe der bereits beglichenen 5 Rp./kg auf der ihm zugeteilten Mehrmenge vereinbart.\n\n"}