{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-3_2011-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1772&type=1563347022&cHash=28f58a16b4a925388c7b87eeebe3b86f", "Checksum": "db2da1c00665a7458ccbffabcfbe2df7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3\nRegeste:\nArt. 36b Abs. 2 LwG (SR 910.1); Art. 20 lit. c VAMK (SR 916.350.4). Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch. Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrags. Vertragsänderung. Es ist zulässig, rechtsgeschäftlich einen Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch zu vereinbaren. Aus einem Stillschweigen auf eine Offerte zu einer Vertragsänderung darf nach Treu und Glauben nicht auf die Genehmigung der Vertragsänderung geschlossen werden, wenn der aus dem Vertrag hervorgehende Anspruch bereits entstanden ist und die Vertragsänderung für den Schweigenden nur Nachteile zur Folge hätte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 21. April 2011, BE.2011.3).\n\n1.9 Am 28. August 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten die Zuteilung der\ngewünschten Mehrmenge mit. Die Gesamtmenge des Beklagten beträgt gemäss\ndiesem \"Kontoauszug Lieferrecht 2008/2009\" 198'109 kg (kläg. act. 9). Der Beklagte\nbehauptet, für diese Zuteilung Mitte Juli 2008 den Minderpreis von Fr. 0.05/kg bezahlt\nzu haben (Klageantwort, 3 unten; Duplik, 4 Mitte).\n\n1.10 In ihrem Schreiben vom 12. September 2008 führte die Klägerin unter der\nÜberschrift \"Mehrmengen 2008/09 - keine weitere Zuteilung auf Grund der\nMarktsituation\" aus (kläg. act. 10, S. 2):\n\nDer Verwaltungsrat der [Klägerin] hat (…) entschieden (…). Produzenten mit bereits\nzugeteilter Mehrmenge müssen wie angekündigt mit einem zusätzlichen Abzug von 15\nRp./kg auf einem Drittel der zugeteilten Mehrmenge rechnen. Der durchschnittliche\nMinderpreis für Mehrmengen im Milchjahr 2008/09 beträgt so 10 Rp./kg.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.11 In ihrem Schreiben vom 14. November 2008 führte die Klägerin unter der\nÜberschrift \"Mehrmengen 2008/09 - Rückgabe bis Ende Dezember 2008 möglich\" aus\n(kläg. act. 11, S. 2):\n\n(…) Auf Grund der Marktlage hat der Verwaltungsrat weiter entschieden, dass\nzusätzlich zum bereits verrechneten fixen Minderpreis von -5 Rp./kg auch der\nangekündigte zusätzliche Abzug von 15 Rp./kg auf einem Drittel der zugeteilten Menge\nvollumfänglich verrechnet wird. Die Verrechnung des zusätzlichen Abzuges erfolgt mit\ndem Dezembermilchgeld im Januar.\n\n1.12 Am 15. Januar 2009 hat die Klägerin dem Beklagten die Milchabrechnung für\nden Monat Dezember 2008 gesandt. Sie stellt dem Beklagten darin Fr. 40.-\n\"Mutationspauschale 05.08-11.08\", Fr. 40.- \"Jahresp. Mengensteuerung 08/09\" und\nFr. 3'499.95 \"Sonderminderpreis Mehrmenge\" in Rechnung (kläg. act. 12). Von dieser\nRechnung zahlte der Beklagte Fr. 40.-. Den offenen Betrag von Fr. 3'539.95 mahnte die\nKlägerin am 16. April 2009 (kläg. act. 13). Gegen die von der Klägerin eingeleitete\nBetreibung erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (kläg. act. 14).\n\n2. Nachdem die Streitsache nicht hatte vermittelt werden können, gelangte die\nKlägerin am 19. November 2009 mit folgendem Rechtsbegehren ans Kreisgericht:\n\nDer Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'539.95 nebst 5 % Zins seit 16. Feb­\nruar 2009 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3'356 des\nBetreibungsamtes vom 19. August 2009 aufzuheben.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.\n\nMit Klageantwort vom 12. Januar 2010 stellte der Beklagte folgende Anträge:\n\n1. Die Klage vom 19. November 2009 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n2. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. X1X zu löschen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Beklagte stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, soweit sich die Klägerin auf\ndas Mengenreglement stütze, seien nicht die Zivilgerichte zur Beurteilung der\nForderung zuständig.\n\nIm ausnahmsweise durchgeführten zweiten Schriftenwechsel (Art. 180 ZPO/SG) hielten\ndie Parteien ebenso an ihren Anträgen fest wie anlässlich der vorinstanzliche\nHauptverhandlung vom 18. Mai 2010 (vorinstanzliches Urteil vom 18. Mai 2010, 2\nZiff. 1). Mit Entscheid vom selben Datum entschied die Vorinstanz was folgt:\n\n1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der Klägerin auferlegt.\n\nDie Vorinstanz vertrat die Auffassung, auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien\nsei öffentliches Recht anwendbar, die Zivilgerichte zur Beurteilung eines daraus\nresultierenden Rechtsstreits entsprechend nicht zuständig.\n\n3. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2010 hiess der Präsident der III. Zivilkammer des\nKantonsgerichts eine von der Klägerin gegen diesen Entscheid erhobene\nRechtsverweigerungsbeschwerde gut. Er bejahte die privatrechtliche Natur der\nForderung. Der vorinstanzliche Entscheid wurde aufgehoben und die Streitsache zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n4. Mit Entscheid vom 20. Januar 2011 (versandt am 21. Januar 2011) entschied die\nVorinstanz was folgt:\n\n1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'539.95 nebst 5 % Zins seit\n27. April 2009 zu bezahlen.\n\n2. In der Betreibung Nr. X1X des Betreibungsamtes wird der Rechtsvorschlag\nbeseitigt.\n\n3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 bezahlt der Beklagte.\n\n4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin die Einschreibgebühr von\nFr. 1'000.00 zurückzuerstatten.\n\n5. Der Beklagte hat die Klägerin für ihre Parteikosten mit Fr. 3'133.30 zu\nentschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}