{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-3_2011-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1772&type=1563347022&cHash=28f58a16b4a925388c7b87eeebe3b86f", "Checksum": "db2da1c00665a7458ccbffabcfbe2df7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3\nRegeste:\nArt. 36b Abs. 2 LwG (SR 910.1); Art. 20 lit. c VAMK (SR 916.350.4). Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch. Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrags. Vertragsänderung. Es ist zulässig, rechtsgeschäftlich einen Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch zu vereinbaren. Aus einem Stillschweigen auf eine Offerte zu einer Vertragsänderung darf nach Treu und Glauben nicht auf die Genehmigung der Vertragsänderung geschlossen werden, wenn der aus dem Vertrag hervorgehende Anspruch bereits entstanden ist und die Vertragsänderung für den Schweigenden nur Nachteile zur Folge hätte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 21. April 2011, BE.2011.3).\n\n1.4 Am 7. Mai 2008 schlossen die Genossenschaft als Produzentenorganisation und H\nals Milchkäufer einen Milchkaufvertrag ab. Vertragsgegenstand ist gemäss Ziff. 2 des\nVertrags sämtliche Verkehrsmilch der Kühe der Mitglieder der Genossenschaft\n(exklusiv Direktvertrieb ab Hof). Den Vertrag, der unter anderdem den Milchpreis für\ndas Vertragsjahr festhält, unterzeichnete auch der Beklagte als Milchlieferant für eine\nMilchmenge von 200'000 kg (bekl. act. 2).\n\n1.5 Am 15. Mai 2008 ersuchte der Beklagte die Klägerin auf dem von dieser zur\nVerfügung gestellten Formular um die Zuteilung einer Mehrmenge gemäss Art. 11 des\nMengenreglements der Klägerin von bis zu 70'000 kg im Milchjahr 2008/2009 (kläg.\nact. 3 ff.). Das Formular hielt unter anderem die Bedingung fest, dass der Milchpreis für\ndie zugeteilte Mehrmenge 5 Rp. unter dem üblichen Preis liege, welchen die Klägerin\nbezahlt. Der Minderpreis für die ganze zugeteilte Mehrmenge werde vor der definitiven\nZuteilung vom monatlichen Milchgeld in Abzug gebracht beziehungsweise dem\nLieferanten fakturiert. Bei Zuteilung einer Mehrmenge werde der Gesuchsteller\nspätestens innert Monatsfrist von der Klägerin informiert (kläg. act. 3).\n\n1.6 Mit Schreiben vom 16. Juni 2008, 4. Juli 2008, 12. September 2008 und 14. No­\nvember 2008 gelangte die Klägerin an ihre Aktionäre und orientierte sie insbesondere\nüber die Marktverhältnisse respektive ihre Einschätzungen davon sowie deren\nAuswirkungen auf den Minderpreis auf den Mehrmengen (kläg. act 6-8, 10, 11;\nZustellung von kläg. act. 7 vom Beklagten bestritten [Klageantwort, 6 lit. e]).\n\n1.7 In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2008 führte die Klägerin unter der Überschrift\n\"Mehrmengen 2008/09: Zuteilung zu neuen Bedingungen\" aus (kläg. act. 6, S. 2):\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(…) Innerhalb der gesetzten Frist für die erste Zuteilung (…) wurden rund 900\nMehrmengengesuche über total rund 28 Mio. kg eingereicht. Auf Grund der Zusagen\nunserer Verarbeiter kann die [Klägerin] die für eine erste Zuteilung eingegangenen\nGesuche berücksichtigen. Auf Grund der veränderten Marktverhältnisse und der\nbeschlossenen Milchpreiserhöhung auf den 1. Juli 2008 ist es aus heutiger Sicht aber\nfraglich, ob diese Mehrmengen auch effektiv zu einem Minderpreis von maximal 5 Rp./\nkg exportiert werden können. (…) Der Verwaltungsrat hat auf Grund der neuen\nAusgangslage die Bedingungen für die Zuteilung der Mehrmengen nochmals überprüft\nund angepasst (vgl. separates Blatt in der Beilage). Mit der neuen Regelung müssen\ndie Produzenten von Mehrmengen je nach Marktsituation einen zusätzlichen Beitrag an\nderen Vermarktung leisten. Produzenten von Mehrmengen in der Tunnellösung müssen\nzusätzlich damit rechnen, dass Milch, welche allenfalls nicht in der angestammten\nKäserei vermarktet werden kann, von der [Klägerin] maximal zu\nIndustriemilchkonditionen übernommen wird.\n\nProduzenten, welche bei der ersten Mehrmengenzuteilungsrunde berücksichtigt\nwerden konnten, wird der fixe Minderpreis von 5 Rp./kg mit der beiliegenden\nAbrechnung verrechnet oder in Rechnung gestellt. Die definitive Zuteilung der\nMehrmenge erfolgt erst nach der Begleichung der Rechnung. Der zusätzliche Abzug\nerfolgt mit den Milchgeldern April 2009. (…).\n\nIm erwähnten Beiblatt (dessen Zustellung vom Beklagten bestritten wird) heisst es\nunter der Überschrift \"Neue Bedingungen für Mehrmengen 2008/09\" (kläg. act. 7;\nHervorhebungen im Original):\n\nAuf Grund der Analyse und der neuen Ausgangslage hat der Verwaltungsrat die\nKriterien für die Zuteilung von Mehrmengen im Milchjahr 2008/09 wie folgt angepasst:\n\n● Fixer Abzug für Mehrmengen (bereits bisher kommuniziert)\n\nFür Mehrmengen wird direkt nach der provisorischen Zuteilung wie früher angekündigt\nein Minderpreis von 5 Rp./kg verrechnet.\n\n● Zusätzlicher Abzug je nach Marktlage (neue Bedingung)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJe nach Marktsituation und Entwicklung der Milchmenge wird auf einem Drittel der\nzugeteilten Mehrmenge (…) ein zusätzlicher Abzug von bis zu 15 Rp./kg belastet. Die\nHöhe des zusätzlichen Abzugs wird je nach Marktsituation am Ende des Milchjahres\n2008/09 definiert und mit dem Milchgeld April 2009 verrechnet oder in Rechnung\ngestellt. (…) Muss der maximale Ansatz verrechnet werden, beträgt der\ndurchschnittliche Minderpreis für Mehrmengen 10 Rp./kg (…).\n\nDie neuen Bedingungen gelten für alle aus der Milchkontingentierung ausgestiegenen\nMilchproduzenten (Tunnellösung und Vollintegration) gleichermassen. Falls ein\nMilchproduzent auf Grund der neuen Bedingungen seine bereits beantragten\nMehrmengen zurückziehen will, so hat er dies der [Klägerin] schriftlich (…)\nmitzuteilen. (…)\n\n1.8 In ihrem Schreiben vom 4. Juli 2008 führte die Klägerin unter der Überschrift \"Mehr­\nmengen 2008/09: Nachfrage trotz angepasster Zuteilungsbedingungen riesig\" aus\n(kläg. act. 8, S. 2):\n\n(…) Lediglich 6 Produzenten (…) haben bisher auf Grund der neuen Zuteilungskriterien\nihr Gesuch zurückgezogen. (…)\n\n"}