{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-3_2011-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1772&type=1563347022&cHash=28f58a16b4a925388c7b87eeebe3b86f", "Checksum": "db2da1c00665a7458ccbffabcfbe2df7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 21.04.2011 BE.2011.3\nRegeste:\nArt. 36b Abs. 2 LwG (SR 910.1); Art. 20 lit. c VAMK (SR 916.350.4). Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch. Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrags. Vertragsänderung. Es ist zulässig, rechtsgeschäftlich einen Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch zu vereinbaren. Aus einem Stillschweigen auf eine Offerte zu einer Vertragsänderung darf nach Treu und Glauben nicht auf die Genehmigung der Vertragsänderung geschlossen werden, wenn der aus dem Vertrag hervorgehende Anspruch bereits entstanden ist und die Vertragsänderung für den Schweigenden nur Nachteile zur Folge hätte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 21. April 2011, BE.2011.3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 21.04.2011\nEntscheiddatum: 21.04.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 21.04.2011\nArt. 36b Abs. 2 LwG (SR 910.1); Art. 20 lit. c VAMK (SR 916.350.4).\nSonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch. Zeitpunkt des\nZustandekommens eines Vertrags. Vertragsänderung. Es ist zulässig,\nrechtsgeschäftlich einen Sonderminderpreis auf einer Mehrmenge Milch zu\nvereinbaren. Aus einem Stillschweigen auf eine Offerte zu einer\nVertragsänderung darf nach Treu und Glauben nicht auf die Genehmigung\nder Vertragsänderung geschlossen werden, wenn der aus dem Vertrag\nhervorgehende Anspruch bereits entstanden ist und die Vertragsänderung\nfür den Schweigenden nur Nachteile zur Folge hätte (Kantonsgericht\nSt. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 21. April 2011, BE.2011.3).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1.1 Die A-AG (die Klägerin) bezweckt unter anderem die Vermarktung der von ihren\nAktionären produzierten Milch und die privatrechtliche Steuerung der von den\nMitgliedern produzierten Milchmenge. Die Käsereigenossenschaft E (nachfolgend die\nGenossenschaft), bezweckt insbesondere die bestmögliche Verwertung der im\nGenossenschaftskreis produzierten Verkehrsmilch durch Selbstbetrieb einer Käserei\noder durch Verpachtung der Käsereiliegenschaft und Verkauf der Milch an einen\nMilchkäufer. B (der Beklagte) ist Milchproduzent und Genossenschafter der\nGenossenschaft.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.2 Die Genossenschaft hat am 22. Januar 2008 in Vertretung der ihr angeschlossenen\nMilchproduzenten Aktien der Klägerin gezeichnet. Dadurch wurde der Beklagte\nAktionär der Klägerin (kläg. act. 1). In den Vorbemerkungen dieser als \"Erklärung/\nVerpflichtung\" überschriebenen Vereinbarung wurde - in einem gewissen Widerspruch\nzum Umstand, dass die Genossenschafter direkt Aktionäre der Klägerin geworden sind\n- festgehalten, dass \"in allen milchwirtschaftlichen Belangen (Mengensteuerung etc.)\n[…] die einzelnen Milchproduzenten als Mitglieder des Aktionärs [gemeint ist die\nGenossenschaft] gegenüber der Gesellschaft [gemeint ist die Klägerin] direkt in der\nPflicht\" stehen (kläg. act. 1, S. 1 Ziff. 1). Unter der Überschrift\n\"Vermarktungsverpflichtung\" wird sodann ausgeführt: \"Der Aktionär [gemeint ist die\nGenossenschaft] bestätigt ausdrücklich, dass er von der Verpflichtung Kenntnis hat,\ndie von ihm bzw. seinen Mitgliedern produzierte Milch ausschliesslich über die AG\n[gemeint ist wohl die Klägerin] vermarkten zu lassen (…)\". Für den Fall, dass die Milch\nin den örtlichen Verarbeitungsbetrieb geliefert wird, enthält die \"Erklärung/\nVerpflichtung\", folgende Regelung: \"Als Aktionäre der [Klägerin] können die Mitglieder\nder Käserei- bzw. Milchgenossenschaft ihre Milch direkt ihrem angestammten\nMilchverwerter (Käser) verkaufen. Sämtliche Milch, welche nicht in der örtlichen\nKäserei/Molkerei/Zigerei verarbeiteten werden kann, wird der [Klägerin] zur\nVermarktung zur Verfügung gestellt. Die Käserei- bzw. Milchgenossenschaft regelt mit\nihrem Milchverwerter den Milchpreis und die übrigen Verkaufsbedingungen\nselbständig. Allfällige Preisempfehlungen der [Klägerin] sind zu befolgen\" (kläg. act. 1,\nS. 1 Ziff. 3).\n\n1.3 Am 22./24./28. Januar 2008 schlossen die Genossenschaft, H, Käserei E, als\nMilchverwerter und die Klägerin einen \"Zusammenarbeitsvertrag Variante\nTeilintegration\" ab. Gemäss Präambel wurde damit bezweckt, dass die\nGenossenschafter Aktionäre der Klägerin werden und mit dieser vorzeitig aus der\nMilchkontingentierung aussteigen könnten. Ebenfalls in der Präambel wurde\nfestgehalten, dass der Milchverkauf direkt zwischen der Genossenschaft und dem\nMilchverwerter, also H, erfolge, solange die Milch im angestammten Betrieb (gemeint\nist wohl die Käserei E) verarbeitet werde. Ziff. 3 des Vertrags hält fest, dass die\nGenossenschafter (und Aktionäre der Klägerin) ihre Milch direkt an ihren angestammten\nMilchverwerter, also H, verkaufen werden und dass sämtliche gekaufte Milch, welche\nnicht in der örtlichen Käserei, Molkerei oder Zigerei des Milchverwerters verarbeitet\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden könne, über die Klägerin vermarktet werde. Gemäss Ziff. 4 des Vertrags regelt\ndie Genossenschaft mit ihrem Milchverwerter, also H, den Milchpreis und die übrigen\nVerkaufsbedingungen selbständig. Für Milch welche nicht im angestammten Betrieb\n(gemeint ist wohl die Käserei E) verarbeitet werden kann und an die Klägerin verkauft\nwird, sollen die Konditionen gemäss Milchpreisreglement der Klägerin gelten (bekl.\nact. 4).\n\n"}