1 S. 1 und Schreiben der Kläger vom 2. und 21. Juni 2011 [vi-act. 2]). Auch wenn die erneute Beurteilung der Streitsache ergeben sollte, dass der von der Beklagten angewandte Pauschalansatz für Verwaltungskosten den ortsüblichen Ansatz übersteigt, könnte den Klägern die daraus resultierende Differenz daher wohl nicht zugesprochen werden, da das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als diese selbst verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO [Dispositionsgrundsatz]), es sei denn, ein solcher Antrag sei doch gestellt, in den Akten aber nicht dokumentiert worden. ----- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11