5. Beizufügen bleibt, dass es aufgrund der Akten an einem Antrag der Kläger fehlt, wonach ihnen die Beklagte einen zuviel bezahlten Betrag für die Verwaltungskosten 2009/2010 von Fr. 65.55 zurückzuerstatten habe (s. insbes. Rechtsbegehren gemäss Verfahrensprotokoll vi-act. 1 S. 1 und Schreiben der Kläger vom 2. und 21. Juni 2011 [vi-act.