Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie dabei - wie die Kläger behaupten (Beschwerdeantwort S. 13) - auf den in mp 3/2008 S. 178 ff. publizierten Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 15. Januar 2008 abgestellt hat, in dem - allerdings ohne nachvollziehbare Quellenangabe - der "im Kanton St. Gallen" (oder gemäss Ingress der Redaktion "in St. Gallen") übliche Pauschalansatz mit 3% beziffert wird. Diesem Ansatz ist denn auch mit Vorsicht zu begegnen, da der fragliche Entscheid keine Liegenschaft im .. Kreis N …, sondern eine solche in St. Gallen betraf, und zudem aufgrund der Fachliteratur davon auszugehen ist, dass die