Damit hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht geprüft, ob die von der Beklagten in Rechnung gestellte Verwaltungspauschale von 4.5% im Rahmen des ortüblichen Pauschalansatzes liegt oder diesen übersteigt. Soweit sie dabei allerdings von einer ortsüblichen Verwaltungspauschale von 3% ausgegangen ist, ergibt sich weder aus der Entscheidbegründung noch aus den Akten, worauf sie diese Erkenntnis für in Y gelegene Liegenschaften stützte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie dabei - wie die Kläger behaupten (Beschwerdeantwort S. 13) - auf den in mp 3/2008 S. 178 ff.