Administrativaufwand spürbar erhöht. Hinzu kommt, dass die "Nachkalkulation nach Mengengerüst" eine Vielzahl von Kontrollarbeiten enthält (s. dazu Beschwerdeschrift S. 13 ff. Ziffer 5 lit. c zu Pos. 6-8, 10 f., 15, 19 und 20), welche die Beklagte zum Teil selbst als Doppelkontrollen qualifiziert ("Vier-Augen-Prinzip", vgl. Beschwerdeschrift © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte