Im vorinstanzlichen Verfahren widersetzte sich die Beklagte einer Herabsetzung dieses Pauschalansatzes mit der Begründung, der effektive Aufwand liege deutlich höher, wobei sie sich zum Nachweis auf eine von der Z AG erstellte "Nachkalkulation nach Mengengerüst" … (= vi-act. 8) berief (vi-Entscheid S. 2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, diese "Nachkalkulation" weise keinen effektiven, sondern einen durchschnittlichen Aufwand aus, und basiere zudem auf einem übersetzten Stundenansatz. Die orts- und quartierübliche Pauschale für Verwaltungskosten im Gerichtskreis N betrage 3%, weshalb die Klage begründet sei (vi-Entscheid S. 2).