3. Hier hat die von der Beklagten mit der Verwaltung der Überbauung X betraute Z AG den Klägern in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2009/2010 die Verwaltungskosten zu einem Satz von 4.842% (4.5% zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) des Heiz- und Betriebskostentotals in Rechnung gestellt (vi-act. 6 Blatt 2 f.). Diesen Satz bezeichnete sie im Begleitschreiben ausdrücklich als Pauschale (vi-act. 6 Blatt 1). Im vorinstanzlichen Verfahren widersetzte sich die Beklagte einer Herabsetzung dieses Pauschalansatzes mit der Begründung, der effektive Aufwand liege deutlich höher, wobei sie sich zum Nachweis auf eine von der Z AG erstellte "Nachkalkulation nach Mengengerüst" … (=