klägerische Antrag auf Erlass eines Entscheids sowie der Rechtsspruch (gefolgt von einer kurzen Begründung) ersichtlich sind. Hingegen wurde (auch) im Entscheidverfahren kein Verhandlungsprotokoll geführt. Auf entsprechende Anfrage (BE/10) teilte die Schlichtungsstelle der Beschwerdeinstanz dazu mit, alle "relevanten Punkte, welche die Kommission notiert" hätte, würden sich aus dem (begründeten) Entscheid ergeben (BE/17). Ob die erstinstanzliche Entscheidbegründung in dieser Hinsicht tatsächlich vollständig ist, was umstritten ist (vgl. insbes. Beschwerdeschrift S. 4 und Beschwerdeantwort S. 3 f.), kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings offen bleiben.